News-Archiv
 
13.07.2010

Freiburger Anwaltverein unterstützt Woche der Justiz

/news/1084.php

Beratungstermine im Amtsgericht Freiburg, Holzmarkt 2 in Freiburg

a) Beratung in allen Rechtsgebieten
Montag,        12.07.2010    12.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag,      13.07.2010    12.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch,     14.07.2010    09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Donnerstag, 15.07.2010    12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag,         16.07.2010    11.00 Uhr bis 13.00 Uhr

b) Beratung in Erbrecht
Dienstag,     13.07.2010    12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

c) Beratung in Bank- und Kapitalmarktrecht
Mittwoch,    14.07.2010    13.00 bis 17.00 Uhr

d) Beratung in Baurecht
Mittwoch,    14.07.2010    10.00 Uhr bis 13.00 Uhr

e) Beratung und Infrormation zur Mediation
Mittoch,       14.07.2010    10.00 bis 13.00 Uhr

f) Beratung im Miet- und Immobilienrecht
Donnerstag, 15.07.2010   08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

g) Beratung im Familienrecht
Donnerstag, 15.07.2010  10.00 Uhr bis 16.00 Uhr


Beratungstermine im Arbgeitsgericht Freiburg, Habsburgerstr. 103, Freiburg
Beratungen im Arbeitsrecht:
Mittwoch,     14.07.2010   09.00 Uhr bis 17.00 Uhr


Beratungstermine im Sozialgericht freiburg, Habsburgerstr. 127, Freiburg
Beratungen im Sozialrecht, Saal 103 i.OG
Mittwoch,    14.07.2010   13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Die Beratungszimmer sind in den jeweiligen Gerichten ausgeschildert.

Die Beratungen erfolgen gegen eine Gebühr von € 10,00. Diese sollen der Anlaufstelle für Haftentlassene, dem Vollrath-Hermisson-Haus des Bezirksvereins für soziale Rechtspflege zugute kommen.

Der Vorstand des Freiburger Anwaltverein hat beschlossen, dass die sozialrechtlichen Beratuungen völlig kostenfrei sind.




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02.11.2008

Neues GmbH-Gesetz

/news/938.php

Am 1. No­vem­ber 2008 trat das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Be­kämpf­ung von Miss­bräu­chen (MoMiG) in Kraft. Da­mit ist die um­fass­ends­te Re­form des GmbH-Rechts seit Be­ste­hen des GmbH-Ge­setz­es von 1892 ab­ge­schloss­en.

Die grund­le­gen­de Mo­dern­isier­ung des GmbH-Rechts verfolgt laut Gesetzgeber fol­gen­de Ziele:
- Flexi­bi­li­sier­ung
- De­re­gu­lier­ung
- Be­kämpf­ung der Miss­brauchs­ge­fahr
Be­son­de­re Neu­er­ung­en sind das Mus­ter­pro­to­koll für un­kom­pli­zier­te GmbH-Stand­ard­grün­dung­en so­wie ei­ne neue GmbH-Va­ri­an­te.

Für Unternehmer folgt aus der Gesetzgebung erhöhter Beratungsbedarf, um die neuen Möglichkeiten optimal auszunutzen. Wie immer sollte dabei auf die Kompetenz der Berater geachtet und deshalb ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.

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25.08.2008

Vorratsdatenspeicherung teilweise rechtswidrig

In seinem Beschluss vom 11. März 2008, Az. 1 BvR 256/08, befasste sich das höchste deutsche Gericht mit der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung


Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.
Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen
Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen.
Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des
Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern
erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b
TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von
Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und
Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und
Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. §
113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der
bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der
Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der
Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm
enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr
gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter
Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die
Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht
zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche
Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in §
113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.

Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der
einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von §
113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck
der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur
modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer
Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch
nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand
des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht
durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer
Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der
Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1.
September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen
und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen
lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von §
113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das
Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit
größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen
einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch
weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch
die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine
solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann
zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des
Gemeinschaftsrechts stören.

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht den
Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner
abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung
setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den
Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden
droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im
Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das
Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des
Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach diesen
Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur
teilweise stattzugeben.

I. Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht)
scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler
Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm
ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen,
liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die
umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über
praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt
der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen,
einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der
Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für
seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich
jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer
möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.

II. Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung
der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen.
Die erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche
Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den
Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.

1. Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten
Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile
von ganz erheblichem Gewicht. In dem Verkehrsdatenabruf selbst
liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu
machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG
(Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher
Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das
Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des
Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die
durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die
Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich
können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere
Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen,
erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder
gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des
Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den
Datenabruf nicht möglich gewesen wäre.

2. Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene
einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen
jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile
für das öffentliche Interesse an einer effektiven
Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings
teilweise weniger schwer und sind hinzunehmen, wenn nicht das
Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die
Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur
Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden.
Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen
sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend
diese Daten in vollem Umfang zum Zweck der Strafverfolgung
genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die
zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann
nicht zu besorgen.

Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf
ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den
Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der
Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich
erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). Im
verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung
des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in § 100a Abs. 2 StPO
genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige
Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen
können. In diesen Fällen hat das öffentliche
Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges
Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige
Anordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren
über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären,
ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG
verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO
aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g
StPO einzubeziehen.

Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, ist die
Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten
einstweilen auszusetzen. Insbesondere in den Fällen, in denen
die Abrufermächtigung der Strafprozessordnung (§ 100g StPO)
Verkehrsdatenabrufe bei Verdacht auf sonstige "Straftaten von
im Einzelfall erheblicher Bedeutung" oder auf Straftaten
mittels Telekommunikation ermöglicht, ist das Risiko
hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das
Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Die Nichtaufnahme in
den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der
Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf
Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere
Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu
gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der
Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der
Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu
stellen sind.

III. Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu
präventiven Zwecken (§113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein
Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen
bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen.

Quelle: Pressemitteilung unter www.bundesverfassungsgericht.de

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31.12.2007

Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008




Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts liegt jetzt dem Bundespräsidenten zur Prüfung und Ausfertigung vor, bevor es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und dann zum 01.01.2008 in Kraft tritt.

Das Gesetz bringt wichtige Änderungen:

•    Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich nur noch für die ersten drei Jahre nach der Geburt geschuldet. Nur ausnahmsweise kann darüber hinausgehend Billigkeitsunterhalt gefordert werden.

•    Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ändert sich. Im ersten Rang stehen nur noch minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

•    Elternteile die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, egal ob verheiratet oder unverheiratet, stehen im zweiten Rang zusammen mit Eheleuten und geschiedenen Eheleuten, die eine Ehe von langer Dauer geführt haben.

•    Der Kindesunterhalt bemisst sich nicht mehr nach der Regelbetragverordnung. Er wird ermittelt in Anlehnung an den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Es können sich Abänderungsansprüche aufgrund der geänderten Gesetzeslage ergeben. Wir raten Ihnen deswegen, wenn Sie betroffen sind, dringend, die Anwältin / den Anwalt Ihres Vertrauens um Rat zu fragen und prüfen zu lassen, ob Sie Anspruch auf Abänderung Ihres Unterhaltstitels haben.

Möller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
für den Vorstand der ARGE Familienrecht


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12.12.2007

Bundsregierung beschließt Erbrechtsreform

Das Bundesverfassungsgerichts hatte in einer Entscheidung vom 7. November 2006 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Erbschaftsteuer neu zu regeln. Die unterschiedliche Bewertung von Immobilien-, Betriebs- und Kapitalvermögen im Erbfall ist verfassungswidrig.

Änderung des Bewertungsrechts

Nach Vorgabe der Verfassungsgerichtsentscheidung orientiert sich die Besteuerung sowohl für Kapitalvermögen als auch für Grundstücke und Betriebsvermögen am so genannten gemeinen Wert. Das ist der Preis, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Bei Immobilien spricht man auch vom Verkehrswert. Die neue Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen wird in der Regel höher ausfallen als bisher.


Anhebung der Freibeträge

Höhere Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel sollen einen zumindest teilweisen Ausgleich schaffen. Eingetragene Lebenspartner haben künftig den gleichen Freibetrag wie Ehegatten (sie bleiben aber in Steuerklasse III). Die höheren Freibeträge wiegen die höhere Bewertung der Immobilien nach dem Verkehrswert auf (nur am Rande erwähnt wird in der Pressemitteilung der Bundesregierung die in zahlreichen Fällen zu erwartende faktische Schlechterstellung von Betriebsvermögen).  
  • Der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner wird um über 60 Prozent auf 500.000 Euro erhöht (vorher: 307.000 Euro).
  • Der Freibetrag für Kinder wird fast verdoppelt auf 400.000 Euro (vorher: 205.000 Euro).
  • Der Freibetrag für Enkel wird fast vervierfacht auf 200.000 Euro (vorher: 51.200 Euro).

Weitere Freibeträge gibt es beispielsweise für Hausrat. Ehegatten und Lebenspartner erhalten außerdem noch einen Versorgungsfreibetrag.

Die Erben großer Vermögen und diejenigen, die nicht zum engen Familienkreis gehören, werden dagegen künftig mehr Erbschaftsteuer zahlen müssen.


Änderung der Tarifstufen
Wenn der Wert des Erbes den persönlichen oder andere mögliche Freibeträge übersteigt, müssen Steuern gezahlt werden. Die Steuer wird dann auch nur für diesen restlichen Wert des Vermögens - das ist der steuerpflichtige Erwerb - berechnet.

In Abhängigkeit von der Größe des steuerpflichtigen Erwerbs wird diese Steuer in mehrere Tarifstufen eingeteilt.

Auch die Tarifbeträge sollen zum Vorteil der Steuerpflichtigen nach oben gerundet werden. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen. Für die Steuerklassen II und III wird ein zweistufiger Tarif von 30 oder 50 Prozent eingeführt.




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01.11.2007

DAV wirbt für Anwaltschaft

Anwälte dürfen werben. Gemeinsam werben bringt Vorteile, so dass der DAV als Vereinigung derr lokalen Anwaltsvereine sich in einer Kampagne mit und für Anwälte einsetzt.

Hier einige Beispiele der Plakate der Kampagne:


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31.01.2007

Erbschaftssteuerrecht verfassungswidrig!

In einem seit Jahren erwarteten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht am 31. Januar 2007 zu der Frage der sog. Einheitswerte von Grundvermögen Stellung genommen.

In der Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichtes wird die Entscheidung wie folgt zusammen gefasst:

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuermit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit demGrundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlungbei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen,Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- undforstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzesnicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung istdas bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat desBundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006 (Tag derBeschlussfassung des Senats, nicht der Abfassung der schriftlichenGründe).

Weitere Informationen: www.bundesverfassungsgericht.de


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01.09.2006

Fritz-Bauer-Preis für Dr. Burckard Hirsch

Die Humanistische Union, renomierte Bürgerrechtsorganisation, verleiht am 16.09.2006 den diesjährigen Fritz-Bauer-Preis an Dr. Burckard Hirsch in Freiburg, Konzerthaus, Runder Saal, 19.00 Uhr mit anschließendem kleinen Empfang und lädt hierzu ein.


 

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

Ich würde mich freuen, wenn Sie an dieser Veranstaltung zu Ehren eines unerschöpflich für die Bürgerrechte unseres Landes eintretenden Streiters und Kollegen teilnehmen könnten. Ich erinnere nur an die unter maßgeblicher Beteiligung von Dr. Burkhard Hirsch erfolgreich auf den Weg gebrachten Verfassungsbeschwerden gegen den sog. Großen Lauschangriff und gegen den Unsinn eines Luftsicherheitsgesetzes.

Der frühere hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, Mitbegründer der Humanistischen Union, ohne den es keine Verfolgung der NS-Schergen durch bundesdeutsche Justizorgane gegeben hätte (insbes. Maidanek-Prozess, 1963), ist mutiger Wegbereiter einer Bürgergesellschaft. Er hat dem Preis seinen Namen gegeben, mit dem Frauen und Männer geehrt werden sollen, die sich in diesem seinen Sinne verdient machen.

Weitere Informationen: www.humanistische-union.de  und dortiger Link zum Preisträger

Für Ihre kurze Rückmeldung bis 08.09.2006 entweder an die Bundesgeschäftsstelle nach Berlin (info@humanistische-union.de oder FAX:030/204.502.57) oder zu meinen Händen (0761/70.20.93 (t) oder 0761/70.20.59 (fax) bin ich dankbar.

Dr. Kauß, Rechtsanwalt,  für den Landesvorstand der HU Baden-Württemberg


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17.11.2005

Koalitionsvertrag

/news/755.php

Was kommt auf Unternehmen und Privatpersonen nach den Plänen der neuen Bundesregierung zu? Auf welche neuen Gesetze müssen sich Rechtsanwälte einstellen?

Hier finden Sie den offiziellen Text des Koaltionsvertrags, um sich aus erster Hand zu informieren:


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09.05.2005

Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zu den neuen Kündigungsfristen bei Altmietverträgen ist am 29. April 2005 vom Bundesrat gebilligt worden. Es muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.

Was wird sich für Mieter ändern?

Das Gesetz betrifft Altmietverhältnisse, die folgende zwei Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Wohnung ist vor dem 1. September 2001 angemietet worden.

2. Der Mietvertrag enthäl tzu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel:

"Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.“

Für derartige Fälle kann der Mieter ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen. Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.

Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben wird.

Was wird sich für Vermieter ändern?

Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall  kann der Vermieter auch nach einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.

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09.05.2005

Neue Freibeträge für Prozesskostenhilfe

/news/753.php

Am 30.03.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2005, 924) die  2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.03.2005 veröffentlicht.

Nach dieser Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2006 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:

  • 173 € für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
  • 380 € für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)
  • 266 € für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO)

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26.11.2004

Gedenktafel für jüdische Opfer unter Freiburger Juristen

Am 10. Dezember 2004, 11.00 Uhr, wird in einer Feierstunde im Oberlandesgericht in Freiburg eine Gedenktafel für jüdische Opfer unter Freiburger Juristen enthüllt.

Kommission für Menschenrechte

Freiburger Anwaltverein e.V.      Verein der Richter und Staatsanwälte

Rechtsanwaltskammer Freiburg

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Vor über 70 Jahren begann die Ausgrenzung und Entrechtung der jüdischen Bürger in Deutschland – durch Verordnungen und Gesetze, Erlasse und Urteile, und durch brutale Gewalt. Die Entwürdigung erfolgte vor aller Augen. Am Ende standen zahllose zerstörte Leben, die Vertreibung oder Ermordung der allermeisten Betroffenen.

Im Anschluß an die vor geraumer Zeit im Oberlandesgericht gezeigte Ausstellung „Anwalt ohne Recht“ entstand die Idee, sich auch der jüdischen Opfer unter den Juristen im Raum Freiburg zu erinnern. Die gemeinsame Kommission für Menschenrechte der Freiburger juristischen Berufsvereinigungen, des Anwaltvereins und des Vereins der Richter und Staatsanwälte, hat das Projekt weiterbetrieben. Die Namen und Schicksale der Betroffenen wurden erforscht, ein Text erarbeitet und ein Ort sowie eine gestalterische Form gefunden für ein angemessenes Gedenken an die Opfer des faschistischen Unrechts – und für ein mahnendes Erinnern an das verhängnisvolle Versagen der Juristen, ihrer Institutionen und Verbände in diesem Unglück:

Die Gedenktafel soll in einer Feierstunde am 10. Dezember 2004 – dem Internationalen Tag der Menschenrechte – um 11.00 Uhr im Oberlandesgericht, Salzstrasse 28, im Foyer im ersten Obergeschoß enthüllt werden. Hierzu laden wir alle Kolleginnen und Kollegen herzlich ein.

Die Gedenktafel wird ausschließlich durch Spenden der Kollegenschaft finanziert. Der Freiburger Anwaltverein, der Verein der Richter und Staatsanwälte und die Rechtsanwaltskammer Freiburg bitten gemeinsam und zusammen mit der Kommission für Menschenrechte alle Kolleginnen und Kollegen, sich durch eine Spende an den gemeinnützigen „Verein zur Förderung der Menschenrechtsarbeit der Freiburger Juristenorganisationen e.V.“ (Konto-Nr. 100 66 412 bei der Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau, BLZ 680 501 01, steuerlich abzugsfähig) an diesem für unser Selbstverständnis so wichtigen Projekt und seiner Finanzierung zu beteiligen.

Begleitveranstaltungen sowie eine Dokumentation zu dem Thema sind für die Zeit nach dem Jahreswechsel vorgesehen. 

D. Heyder         

I. Janke

Dr. M. Krenzler     

Dr. E. Lange

B. Schmitz-Peiffer     

Dr. K. Thun


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02.09.2004

Justizreform in Kraft getreten

Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 30. August 2004 ist das umstrittene 1. Justizmodernisierungsgesetz am 1. September 2004 in Kraft getreten.

Weitere Informationen sind unter www.anwaltblatt.de zu finden. In der aaktuellen Ausgabe September 2004 sind zwei informative Artikel - auch online - veröffentlicht.
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23.08.2004

Vertrauensschadensfonds

Der Vertrauensschadensfonds bei der Rechtsanwaltskammer e.V. sucht weitere Mitglieder

Wie auch in anderen Berufsständen gibt es bei den Rechtsanwälten Berufsangehörige, die den guten Ruf durch rechtswidriges Verhalten schädigen und Schäden und sogar menschliches Leid verursachen.

Mit dem Vertrauensschadensfonds bei der Rechtsanwaltskammer e.V. hat sich ein Verein gebildet, der den Geschädigten Hilfestellung leisten will. Hierzu benötigt er die möglichst breite Unterstützung der Anwaltschaft.

Weitere Informationen sind unter http://www.rak-freiburg.de/ ersichtlich oder über den Vorsitzenden RA Matthias Schollen (Tel. 0761 / 70 39 80) erhältlich.


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17.06.2004

BGH stärkt Anlegerrechte

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in mehreren Verfahren, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds ging zu entscheiden, und stärkte dabei die Rechte von Privatanlegern.

Den Fällen lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
Die Fonds waren in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden. Geschäftsgegenstand war jeweils die Errichtung und Vermietung von Gebäuden, vornehmlich in den neuen Bundesländern. Die Anfangsverluste sollten den Anlegern steuerlich zugewiesen werden, um Steuervorteile erzielen zu können. Für den Beitritt sollte kein Vermögen erforderlich sein; stattdessen boten Anlagevermittler den Interessenten Bankkredite zur Finanzierung der Beteiligungen an. Teilweise hatten die Banken dazu ihre Kreditformulare den Anlagevermittlern überlassen. Die monatlichen Zins- und Tilgungsraten sollten nach den von den Initiatoren herausgegebenen Prospekten im wesentlichen aus den Mieterträgen gezahlt werden. Um diese sicherzustellen, hatten von den Initiatoren gegründete Gesellschaften Mietgarantien übernommen. Für die Anlageprojekte wurden Personen geworben, die teilweise nur durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Einkommen hatten. Die Werbegespräche fanden häufig in den Privatwohnungen statt.

In der Folgezeit gingen die finanziellen Erwartungen nicht in Erfüllung. Zudem war ein großer Teil der Anlagegelder nicht in die Immobilien geflossen, sondern von den Initiatoren vereinnahmt worden. Die angekündigten Mieten erwiesen sich als unrealistisch und wurden nicht annähernd erreicht. Die Mietgarantien stellten sich als wertlos heraus, weil die kapitalschwachen Mietgaranten Insolvenz anmelden mussten. Daraufhin stellten die Anleger ihre Zahlungen ein und verlangten von den Banken Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehenszahlungen. Die Banken bestanden dagegen auf der weiteren Erfüllung der Kreditverträge.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr allgemeine Rechtsgrundsätze für die Abwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen aufgestellt:

1. Der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag gelten als verbundenes Geschäft iSd. Verbraucherkreditgesetzes bzw. §§ 355 ff. BGB. Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat.

2. Die Fondsverantwortlichen sind wegen Täuschung des Anlegers verpflichtet, ihn so zu stellen, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und als hätte daher den Kreditvertrag nie geschlossen. Damit hat die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger.
Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen Vermögen - nicht aus den Erträgnissen des Fonds - an die Bank gezahlt hat. Dafür muss er seine Ansprüche gegen den Fonds und die Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen.

3. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften bzw. § 312 BGB in den Fällen, in denen die Verträge in der Wohnung des Anlegers geschlossen oder angebahnt worden sind. Danach hat der Anleger das Recht, seine Vertragserklärungen zu widerrufen. Wenn er darüber nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist - wie in den entschiedenen Fällen -, besteht dieses Widerrufsrecht zeitlich unbefristet und kann auch noch nach Jahren ausgeübt werden.

Urteile vom 14.Juni 2004 – II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02

Weitere Inhalte der Entscheidung können unter http://www.bundesgerichtshof.de/ nachgelesen werden.

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13.02.2004

Neues Gebührenrecht für Anwälte

Noch besteht viel Verwirrung und Unsicherheit über das neue Gebührenrecht für Rechtsanwälte. Klar ist nur, dass aus der alten Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz werden wird.

Wir können uns die Veröffentlichung aktueller Informationen ersparen, weil diese Arbeit bereits andere für uns gemacht haben: Der Deutsche Anwaltverein hat auf der Seite http://www.anwaltverein.de/Gebuehrenrecht/index.html umfassende Infos zusammengestellt. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Internet Informationen auf der Seite http://www.brak.de/seiten/07.php#ges1 im Angebot.

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12.01.2004

Neue Gesetze zum 1.1.2004

Recht kurzfristig sind zahlreiche neue Gesetze, die berits zum 1.1.2004 in Kraft treten, zum Jahresende verabschiedet worden. Das Internet hilft bei der Suche nach den offiziellen und aktuellen Texten.

Im Mittelpunkt stehen neben Änderungen im Sozialversicherungsrecht Änderungen des Steuerrechts.

Eine Übersicht der verschd. Änderungen ist in stets aktualisierter Form über die Intersetseiten des Bundesjustizministeriums einzusehen.
http://www.bmj.bund.de/

Der aktuelle Link zu den Änderungen zum 1.1.2004 ist unter http://www.bundesregierung.de/Themen-A-Z/Agenda-2010-,9913/Agenda-2010-im-Ueberblick.htm zu finden.

Neuregelung des Steuerrechts im Rahmen der sog. Agenda 2010
http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/Pressemitteilungen-.395.21931/Artikel/index.htm (Stand: 10.01.2004)

Neuregelung des Handwerksrechts:
http://www.bmwa.bund.de/Navigation/wirtschaft,did=28608.html (Stand: 10.01.2004)

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08.09.2003

Mitteilung der JVA Freiburg

/news/JVA-Betriebsausflug.php

Die JVA Freiburg hat mitgeteilt, dass die Besuchsabteilungen (Hauptbau uind Außenstelle Tennenbacherstr.) am 12. September 2003 aufgrund eines Betriebsausflugs geschlossen bleiben.
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25.08.2003

Kampagne gegen Gewerbesteuer

Trotz zahlreicher Gegenargumente von Fachleuten hält die Bundesregierung bislang an den Entwürfen einer Gewerbesteuer für Freiberufler fest.

Gegen diese Pläne startet der Deutsche Anwaltverein eine Kampagne zur Information der Betroffenen und der Entscheidungsträger in Regierung und Parlament.

Wenn Sie hierzu Informationen benötigen oder diese Kampagne aktiv unterstützen wollen, so wenden Sie sich bitte an den DAV unter http://www.anwaltverein.de/03/02/gsteuer.html.


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24.06.2003

BGH zur Küdigung von Altmietverträgen

Der BGH hat entschieden, dass Formularklauseln, die die damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, auch nach der Mietrechtsreform fortgelten.


Vor der Mietrechtsreform galt für Mieter und Vermieter je nach Dauer des Mietverhältnisses eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3, 6, 9 oder 12 Monaten. Vertragliche Abweichungen waren unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Mietrechtsreform hat die Kündigungsfrist für Mieter auf einheitlich 3 Monate abgesenkt. Eine vertragliche Abweichung hiervon zu Lasten des Mieters ist nicht mehr möglich. Für die Vermieter gilt seit dem 1. September 2001 je nach Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von 3, 6 oder 9 Monaten.

Die Entscheidung des BGH gilt nur für Altmietverträge. Hier gilt jetzt Folgendes:


Enthält der vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietvertrag keine Vereinbarung über Kündigungsfristen, so gilt für den Mieter unabhängig von der Vertragsdauer die neue gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
Enthält der vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietvertrag eine nach damaligem Recht wirksame Vereinbarung über Kündigungsfristen, so gilt diese fort. Dies war bereits bislang unstreitig, soweit es sich um individuelle Vereinbarungen handelte. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch solche Vereinbarungen fortgelten, bei denen es sich um Formularklauseln handelt, in denen lediglich die alten gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben werden. In diesen Fällen gelten für Mieter und Vermieter also weiterhin die alten gestaffelten Kündigungsfristen von 3, 6, 9 oder 12 Monaten je nach Vertragsdauer.
Bei Mietverträgen, die nach dem 1. September 2001 geschlossen wurden, gelten selbstverständlich die neuen Kündigungsfristen.


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28.05.2003

BGH zu Rechtsschutz

In einer wichtigen Entscheidung hat der BGH den Deckungsumfang einer Familien-Rechtsschutzversicherung definiert und festgestellt, dass der Deckungsschutz für eine Klage auf Schadensersatz gegen die Deutsche Telekom AG zu erteilen ist.

Im Rahmen des dritten Börsenganges der Deutschen Telekom AG im Juli 2000 hatte ein Versicherter 500 Aktien erworben. Infolgedessen mach er einen Schadensersatzanspruch geltend, den er in erster Linie auf § 45 des Börsengesetzes stützt und argumentiert, der im Mai 2000 veröffentlichte Börsenzulassungsprospekt sei unrichtig gewesen, weil in der Bilanz der Deutschen Telekom AG der Immobilienbesitz erheblich zu hoch bewertet worden sei.
Die Rechtsschutz-Versicherung hat die erbetene Kostenzusage abgelehnt, weil sich der Versicherungsschutz nach der Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1c der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, wortgleich mit § 4 Abs. 1c ARB 75) nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften beziehe.
Die Rechtsschutz-Versicherung hat nach Auffassung des BGH dem Versicherten für die Schadensersatzklage gegen die Deutsche Telekom AG Rechtsschutz zu gewähren. Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 1c AVB ausgeschlossen. Der Prospekthaftungsanspruch aus § 45 des Börsengesetzes ist nicht dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften zuzuordnen, sondern dem Bereich des Kapitalmarktrechts. Die Vorschrift betrifft nicht die spätere Stellung des Erwerbers als Aktionär. Sie dient vielmehr dem Schutz des Kapitalanlegers und begründet die Haftung für ein Verhalten - den Erlaß und die Herausgabe eines unrichtigen Prospekts -, das vor dem Zeitpunkt des Erwerbs liegt.
Nähere Informationen zu dem Urteil vom 21. Mai 2003 (Az.: IV ZR 327/02) auf www.bundesgerichtshof.de

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14.05.2003

Gesetzesentwurf zum UWG

Das Bundeskabinett hat am 7. Mai den Entwurf der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verabschiedet, mit dem zum einen Verbraucherrechte besser geschützt und zum anderen auch neue Freiheiten gewährt werden sollen.

Die vorgeschlagene Reform soll nach Einschätzung der Bundesregierung zu einer schlankeren, europaverträglichen Fassung des UWG führen.

Die Reform enthält folgende materielle Schwerpunkte:

- Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden als Schutzsubjekte erstmals ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Dadurch wird die Rechtsprechung zum geltenden UWG aufgenommen und gleichzeitig eine Forderung der Verbraucherverbände erfüllt.
- Die Generalklausel als Kernstück des geltenden UWG (§ 1) bleibt als § 3 ("Verbot unlauteren Wettbewerbs") erhalten. Sie wird durch einen nicht abschließenden Katalog von Beispielsfällen ergänzt, der sowohl durch die Rechtsprechung seit langem gefestigte Fallgruppen aufnimmt als auch aktuelle Probleme aufgreift.
- Die Reglementierung der Sonderveranstaltungen wird ersatzlos aufgehoben. Bestimmungen über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen ganz weg. Diese Sonderveranstaltungen unterliegen jedoch dem in § 5 geregelten Verbot der irreführenden Werbung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen wird den Verbänden ein Gewinnabschöpfungsanspruch zugestanden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich unlautere Werbung, die Verbraucherinnen und Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt.

Das Gesetz führt einige Beispiele für unlautere Wettbewerbshandlungen auf. Demnach verstößt gegen das Gesetz, wer
- Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbraucherinnen und Verbrauchern auszunutzen;
- den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
- bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
- Mitbewerber gezielt behindert.

Weitere Informationen auf den Seiten der Bundesregierung.

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21.03.2003

Der Deutsche Anwaltstag 2003 findet in Freiburg statt.

Der Deutsche Anwaltstag 2003 findet in Freiburg statt.

Vom 29. bis 31. Mai 2003 werden Juristen aus der ganzen Bundesrepublik zum jährlich stattfindenden Deutschen Anwaltstag nach Freiburg kommen, um sich unter dem Motto „Anwaltschaft gestaltet Zukunft“ über aktuelle Themen wi Mediation. Elektronischer Rechtsverkehr, Internationales Recht und Steuergesetzgebung zu informieren und zu diskutieren. Im Rahmen der viertägigen Veranstaltung finden unter anderem Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaften und Ausschüsse des Deutschen Anwaltvereins statt .Das Fachprogramm wird ergänzt durch ein umfangreiches Rahmenprogramm.

Der Freiburger Anwaltverein bietet zum Deutschen Anwaltstag Informationen auf einer Sonderseite an.
Ansprechpartner für Fragen und Anmeldungen zum Deutschen Anwaltstag ist der Deutsche Anwatverein als Veranstalter, der unter http://www.dav.de oder Tel. 030/726152-0 zu erreichen ist.

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11.03.2003

Bundesregierung plant umfassende Gesetzesänderungen

/news/bundesregierung.php

Nach der Rede von Bundeskanzler Gerhard Schröder am 14. März 2003 wurden nun verschiedene Einzelheiten der angekündigten Gesetzesänderungen bekannt gegeben. So ist unter anderem geplant, noch in diesem Jahr … Desweiteren soll
Weitere Informationen zu diesem Thema können unter http://www.bundesregierung.de/ nachgelesen werden.

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www.freiburger-anwaltverein.de