1. Zweck Zweck des Freiburger Anwaltvereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung der beruflichen Belange der Rechtsanwälte des Landgerichtsbezirks Freiburg. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet; er soll auch den geselligen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder anstreben.
2. Vereinsregister Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Namen Freiburger Anwaltverein e.V. Der Sitz ist Freiburg im Breisgau.
3. Mitgliedschaft a) Mitglied kann jede/jeder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Bezirk des Landgerichts Freiburg sein. Der Eintritt wird durch eine Schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins vollzogen. b) Der Freiburger Anwaltverein kann außerordentliche Mitglieder aufnehmen, die alle Rechts und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds haben, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Außerordentliche Mitglieder können sein: a.a) jede deutsch Rechtsanwältin, jeder deutsche Rechtsanwalt, der seine Niederlassung nicht in Deutschland hat. b.b) jede ausländische Rechtsanwältin / jeder ausländische Rechtsanwalt c.c) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Mitglieder in anderen Mitgliedsvereinen des DAV sind. d.d) ehemalige Mitglieder, die aus Gründen des Alters oder der Gesundheit ihre Zulassung zurückgegeben haben. Über das Aufnahmegesuch von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. c) Der Verein kann Personen, die sich um den Verein, dessen Belange oder die Anwaltschaft verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernennen. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Ernennung kann durch einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden, wenn die Interessen des Vereins dies erforderlich machen. Das Ehrenmitglied muss bei vollen Mitgliedsrechten keinen Mitgliedsbeitrag leisten.
4. Vorstand a) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Bestellung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Bei der Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Mehrheit. b) Der Vorstand kann Beisitzer berufen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen; die Beisitzer sind nicht Mitglieder des Vorstandes und haben kein Stimmrecht. Sie können jedoch an Vorstandssitzungen teilnehmen. c) Der Vorstand vertritt den Verein (die Vereinsmitglieder) in allen Angelegenheiten, die den Verein betreffen, auch in Rechtsstreitigkeiten. Er handelt durch den Vorsitzenden allein oder durch die beiden Stellvertreter gemeinschaftlich. d) Bei Rechtsgeschäften, die den Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand muî bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. e) In der ersten Mitgliederversammlung jeden zweiten Jahres, das erste Mal im Jahre 1970, findet die Neuwahl des Vorstandes statt. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Mitgliederversammlung Über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht Sache des Vorstandes sind, entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese setzt den Mitgliederbeitrag fest und genehmigt den vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschluss und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
6. Einberufung der Mitgliederversammlung a) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache schriftliche Mitteilung eines Vorstandsmitgliedes. Sie findet in jedem Jahr innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es mit Mehrheit beschließt. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Vereins bei dem Vorsitzenden die Einberufung gemeinschaftlich schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen; sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. b) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. 7. Arbeitsgemeinschaften a) Der Verein unterhält Arbeitsgemeinschaften b) Vor der Gründung neuer Arbeitsgemeinschaften ist die Einwilligung durch den Vorstand erforderlich. c) Die jeweilige Arbeitsgemeinschaft wird von einem Arbeitsgemeinschaftsvorstand geleitet. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, ihre Arbeit durch eine eigenen Geschäftsordnung zu regeln. d) Die Arbeitsgemeinschaften unterrichten den Vorstand einmal jährlich über ihre Arbeit. e) Die Arbeitsgemeinschaften bestreiten ihren finanziellen Aufwand selbst. Sie sind berechtigt Beiträge von ihren Mitgliedern zu erheben. Sie wickeln die finanziellen Transaktionen über die vom Vorstand eingerichteten Arbeitsgemeinschaftskonten beim Freiburger Anwaltverein e.V. ab. f) Die Arbeitsgemeinschaften können durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung wieder aufgelöst werden. Kontoguthaben und Kassenbstand bleiben im Vermögen des Vereins.
8. Mitgliedsbeitrag a) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. b) Ein Mitglied, das trotz Mahnung während eines halben Jahres seinen Beitrag nicht entrichtet, oder das den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden der Vorstand. Der Ausgeschlossene hat das Recht, gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats ab schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit dem 2/3 Mehrheit über den Ausschluss entgültig.
9. Ausscheiden Der Verein besteht auch im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern unter den übrigen Mitgliedern fort. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.
10. Kündigung Jedes Vereinsmitglied kann die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins auf das Ende eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Frist von einem Monat kündigen.
11. Auflösung Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, sofern diese mindestens 1/10 der gesamten Mitglieder umfassen.
12. Vereinsvermögen Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, an wen das Vereinsvermögen fällt.
Freiburg, den 28. Februar 1969 n. F. v. 11.04.1978 u. 25.04.1985
v. 17.05.2006 u. 13.06.2007
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