
13.07.2010
Freiburger Anwaltverein unterstützt Woche der Justiz
Beratungstermine im Amtsgericht Freiburg, Holzmarkt 2 in Freiburg
a) Beratung in allen Rechtsgebieten Montag, 12.07.2010 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr Dienstag, 13.07.2010 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr Mittwoch, 14.07.2010 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr Donnerstag, 15.07.2010 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr Freitag, 16.07.2010 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr
b) Beratung in Erbrecht Dienstag, 13.07.2010 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
c) Beratung in Bank- und Kapitalmarktrecht Mittwoch, 14.07.2010 13.00 bis 17.00 Uhr
d) Beratung in Baurecht Mittwoch, 14.07.2010 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr
e) Beratung und Infrormation zur Mediation Mittoch, 14.07.2010 10.00 bis 13.00 Uhr
f) Beratung im Miet- und Immobilienrecht Donnerstag, 15.07.2010 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
g) Beratung im Familienrecht Donnerstag, 15.07.2010 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Beratungstermine im Arbgeitsgericht Freiburg, Habsburgerstr. 103, Freiburg Beratungen im Arbeitsrecht: Mittwoch, 14.07.2010 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Beratungstermine im Sozialgericht freiburg, Habsburgerstr. 127, Freiburg Beratungen im Sozialrecht, Saal 103 i.OG Mittwoch, 14.07.2010 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Die Beratungszimmer sind in den jeweiligen Gerichten ausgeschildert.
Die Beratungen erfolgen gegen eine Gebühr von € 10,00. Diese sollen der Anlaufstelle für Haftentlassene, dem Vollrath-Hermisson-Haus des Bezirksvereins für soziale Rechtspflege zugute kommen.
Der Vorstand des Freiburger Anwaltverein hat beschlossen, dass die sozialrechtlichen Beratuungen völlig kostenfrei sind.
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02.11.2008
Neues GmbH-Gesetz
Am 1. November 2008
trat das Gesetz zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Damit ist die
umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit
Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892
abgeschlossen.
Die grundlegende Modernisierung
des GmbH-Rechts verfolgt laut Gesetzgeber folgende Ziele: - Flexibilisierung - Deregulierung - Bekämpfung der Missbrauchsgefahr Besondere
Neuerungen sind das
Musterprotokoll für
unkomplizierte
GmbH-Standardgründungen sowie
eine neue GmbH-Variante.
Für Unternehmer folgt aus der Gesetzgebung erhöhter Beratungsbedarf, um die neuen Möglichkeiten optimal auszunutzen. Wie immer sollte dabei auf die Kompetenz der Berater geachtet und deshalb ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.
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25.08.2008
Vorratsdatenspeicherung teilweise rechtswidrig
In seinem Beschluss vom 11. März 2008, Az. 1 BvR 256/08, befasste sich das höchste deutsche Gericht mit der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung
Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. § 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in § 113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.
Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1. September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts stören.
Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht den Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach diesen Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur teilweise stattzugeben.
I. Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht) scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen, liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen, einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.
II. Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen. Die erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.
1. Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile von ganz erheblichem Gewicht. In dem Verkehrsdatenabruf selbst liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG (Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen, erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den Datenabruf nicht möglich gewesen wäre.
2. Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings teilweise weniger schwer und sind hinzunehmen, wenn nicht das Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden. Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend diese Daten in vollem Umfang zum Zweck der Strafverfolgung genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann nicht zu besorgen.
Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen können. In diesen Fällen hat das öffentliche Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige Anordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären, ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g StPO einzubeziehen.
Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, ist die Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten einstweilen auszusetzen. Insbesondere in den Fällen, in denen die Abrufermächtigung der Strafprozessordnung (§ 100g StPO) Verkehrsdatenabrufe bei Verdacht auf sonstige "Straftaten von im Einzelfall erheblicher Bedeutung" oder auf Straftaten mittels Telekommunikation ermöglicht, ist das Risiko hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Die Nichtaufnahme in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu stellen sind.
III. Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu präventiven Zwecken (§113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen.
Quelle: Pressemitteilung unter www.bundesverfassungsgericht.de
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31.12.2007
Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008
Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts liegt jetzt dem Bundespräsidenten zur Prüfung und Ausfertigung vor, bevor es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und dann zum 01.01.2008 in Kraft tritt.
Das Gesetz bringt wichtige Änderungen:
• Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich nur noch für die ersten drei Jahre nach der Geburt geschuldet. Nur ausnahmsweise kann darüber hinausgehend Billigkeitsunterhalt gefordert werden.
• Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ändert sich. Im ersten Rang stehen nur noch minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
• Elternteile die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, egal ob verheiratet oder unverheiratet, stehen im zweiten Rang zusammen mit Eheleuten und geschiedenen Eheleuten, die eine Ehe von langer Dauer geführt haben.
• Der Kindesunterhalt bemisst sich nicht mehr nach der Regelbetragverordnung. Er wird ermittelt in Anlehnung an den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Es können sich Abänderungsansprüche aufgrund der geänderten Gesetzeslage ergeben. Wir raten Ihnen deswegen, wenn Sie betroffen sind, dringend, die Anwältin / den Anwalt Ihres Vertrauens um Rat zu fragen und prüfen zu lassen, ob Sie Anspruch auf Abänderung Ihres Unterhaltstitels haben.
Möller Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht für den Vorstand der ARGE Familienrecht
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12.12.2007
Bundsregierung beschließt Erbrechtsreform
Das Bundesverfassungsgerichts hatte in einer Entscheidung vom 7. November 2006 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Erbschaftsteuer neu zu regeln. Die unterschiedliche Bewertung von Immobilien-, Betriebs- und Kapitalvermögen im Erbfall ist verfassungswidrig.
Änderung des Bewertungsrechts
Nach Vorgabe der Verfassungsgerichtsentscheidung orientiert sich die Besteuerung sowohl für Kapitalvermögen
als auch für Grundstücke und Betriebsvermögen am so genannten gemeinen
Wert. Das ist der Preis, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Bei
Immobilien spricht man auch vom Verkehrswert. Die neue Bewertung von
Grundstücken und Betriebsvermögen wird in der Regel höher ausfallen als
bisher.
Anhebung der Freibeträge
Höhere Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel sollen einen zumindest teilweisen Ausgleich schaffen.
Eingetragene Lebenspartner haben künftig den gleichen Freibetrag wie
Ehegatten (sie bleiben aber in Steuerklasse III). Die höheren
Freibeträge wiegen die höhere Bewertung der Immobilien nach dem
Verkehrswert auf (nur am Rande erwähnt wird in der Pressemitteilung der Bundesregierung die in zahlreichen Fällen zu erwartende faktische Schlechterstellung von Betriebsvermögen).
- Der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner wird um über 60 Prozent auf 500.000 Euro erhöht (vorher:
307.000 Euro).
- Der Freibetrag für Kinder wird fast verdoppelt auf 400.000 Euro (vorher: 205.000 Euro).
- Der Freibetrag für Enkel wird fast vervierfacht auf 200.000 Euro (vorher: 51.200 Euro).
Weitere Freibeträge gibt es beispielsweise für Hausrat. Ehegatten
und Lebenspartner erhalten außerdem noch einen Versorgungsfreibetrag.
Die Erben großer Vermögen und diejenigen, die nicht zum engen
Familienkreis gehören, werden dagegen künftig mehr Erbschaftsteuer
zahlen müssen.
Änderung der TarifstufenWenn der Wert des Erbes den persönlichen oder andere
mögliche Freibeträge übersteigt, müssen Steuern gezahlt werden. Die
Steuer wird dann auch nur für diesen restlichen Wert des Vermögens -
das ist der steuerpflichtige Erwerb - berechnet.
In Abhängigkeit von der Größe des steuerpflichtigen Erwerbs wird diese Steuer in mehrere Tarifstufen eingeteilt.
Auch die Tarifbeträge sollen zum Vorteil der Steuerpflichtigen
nach oben gerundet werden. In Steuerklasse I bleibt es bei den
geltenden Tarifsätzen. Für die Steuerklassen II und III wird ein
zweistufiger Tarif von 30 oder 50 Prozent eingeführt.
Erbschaftssteuertabellen (Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2007/12/Bilder/2007-12-11-erbschaftssteuer-tabelle.html)
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01.11.2007
DAV wirbt für Anwaltschaft
Anwälte dürfen werben. Gemeinsam werben bringt Vorteile, so dass der DAV als Vereinigung derr lokalen Anwaltsvereine sich in einer Kampagne mit und für Anwälte einsetzt.
Hier einige Beispiele der Plakate der Kampagne:
Niemals ohne Ehevertrag!
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31.01.2007
Erbschaftssteuerrecht verfassungswidrig!
In einem seit Jahren erwarteten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht am 31. Januar 2007 zu der Frage der sog. Einheitswerte von Grundvermögen Stellung genommen.
In der Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichtes wird die Entscheidung wie folgt zusammen gefasst:
Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuermit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit demGrundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlungbei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen,Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- undforstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzesnicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung istdas bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat desBundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006 (Tag derBeschlussfassung des Senats, nicht der Abfassung der schriftlichenGründe).
Weitere Informationen: www.bundesverfassungsgericht.de
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01.09.2006
Fritz-Bauer-Preis für Dr. Burckard Hirsch
Die Humanistische Union, renomierte Bürgerrechtsorganisation, verleiht am 16.09.2006 den diesjährigen Fritz-Bauer-Preis an Dr. Burckard Hirsch in Freiburg, Konzerthaus, Runder Saal, 19.00 Uhr mit anschließendem kleinen Empfang und lädt hierzu ein.
Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,
Ich würde mich freuen, wenn Sie an dieser Veranstaltung zu Ehren eines unerschöpflich für die Bürgerrechte unseres Landes eintretenden Streiters und Kollegen teilnehmen könnten. Ich erinnere nur an die unter maßgeblicher Beteiligung von Dr. Burkhard Hirsch erfolgreich auf den Weg gebrachten Verfassungsbeschwerden gegen den sog. Großen Lauschangriff und gegen den Unsinn eines Luftsicherheitsgesetzes.
Der frühere hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, Mitbegründer der Humanistischen Union, ohne den es keine Verfolgung der NS-Schergen durch bundesdeutsche Justizorgane gegeben hätte (insbes. Maidanek-Prozess, 1963), ist mutiger Wegbereiter einer Bürgergesellschaft. Er hat dem Preis seinen Namen gegeben, mit dem Frauen und Männer geehrt werden sollen, die sich in diesem seinen Sinne verdient machen.
Weitere Informationen: www.humanistische-union.de und dortiger Link zum Preisträger
Für Ihre kurze Rückmeldung bis 08.09.2006 entweder an die Bundesgeschäftsstelle nach Berlin (info@humanistische-union.de oder FAX:030/204.502.57) oder zu meinen Händen (0761/70.20.93 (t) oder 0761/70.20.59 (fax) bin ich dankbar.
Dr. Kauß, Rechtsanwalt, für den Landesvorstand der HU Baden-Württemberg
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17.11.2005
Koalitionsvertrag
Was kommt auf Unternehmen und Privatpersonen nach den Plänen der neuen Bundesregierung zu? Auf welche neuen Gesetze müssen sich Rechtsanwälte einstellen?
Hier finden Sie den offiziellen Text des Koaltionsvertrags, um sich aus erster Hand zu informieren:
Koalitionsvertrag 2005
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09.05.2005
Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen
Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zu den neuen Kündigungsfristen bei Altmietverträgen ist am 29. April 2005 vom Bundesrat gebilligt worden. Es muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.
Was wird sich für Mieter ändern?
Das Gesetz betrifft Altmietverhältnisse, die folgende zwei Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Wohnung ist vor dem 1. September 2001 angemietet worden.
2. Der Mietvertrag enthäl tzu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel:
"Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.“
Für derartige Fälle kann der Mieter ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen. Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.
Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben wird.
Was wird sich für Vermieter ändern?
Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall kann der Vermieter auch nach einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.
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