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NEWS
 


13.07.2010

Freiburger Anwaltverein unterstützt Woche der Justiz



Beratungstermine im Amtsgericht Freiburg, Holzmarkt 2 in Freiburg

a) Beratung in allen Rechtsgebieten
Montag,        12.07.2010    12.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag,      13.07.2010    12.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch,     14.07.2010    09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
Donnerstag, 15.07.2010    12.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag,         16.07.2010    11.00 Uhr bis 13.00 Uhr

b) Beratung in Erbrecht
Dienstag,     13.07.2010    12.00 Uhr bis 17.00 Uhr

c) Beratung in Bank- und Kapitalmarktrecht
Mittwoch,    14.07.2010    13.00 bis 17.00 Uhr

d) Beratung in Baurecht
Mittwoch,    14.07.2010    10.00 Uhr bis 13.00 Uhr

e) Beratung und Infrormation zur Mediation
Mittoch,       14.07.2010    10.00 bis 13.00 Uhr

f) Beratung im Miet- und Immobilienrecht
Donnerstag, 15.07.2010   08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

g) Beratung im Familienrecht
Donnerstag, 15.07.2010  10.00 Uhr bis 16.00 Uhr


Beratungstermine im Arbgeitsgericht Freiburg, Habsburgerstr. 103, Freiburg
Beratungen im Arbeitsrecht:
Mittwoch,     14.07.2010   09.00 Uhr bis 17.00 Uhr


Beratungstermine im Sozialgericht freiburg, Habsburgerstr. 127, Freiburg
Beratungen im Sozialrecht, Saal 103 i.OG
Mittwoch,    14.07.2010   13.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Die Beratungszimmer sind in den jeweiligen Gerichten ausgeschildert.

Die Beratungen erfolgen gegen eine Gebühr von € 10,00. Diese sollen der Anlaufstelle für Haftentlassene, dem Vollrath-Hermisson-Haus des Bezirksvereins für soziale Rechtspflege zugute kommen.

Der Vorstand des Freiburger Anwaltverein hat beschlossen, dass die sozialrechtlichen Beratuungen völlig kostenfrei sind.






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02.11.2008

Neues GmbH-Gesetz



Am 1. No­vem­ber 2008 trat das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des GmbH-Rechts und zur Be­kämpf­ung von Miss­bräu­chen (MoMiG) in Kraft. Da­mit ist die um­fass­ends­te Re­form des GmbH-Rechts seit Be­ste­hen des GmbH-Ge­setz­es von 1892 ab­ge­schloss­en.

Die grund­le­gen­de Mo­dern­isier­ung des GmbH-Rechts verfolgt laut Gesetzgeber fol­gen­de Ziele:
- Flexi­bi­li­sier­ung
- De­re­gu­lier­ung
- Be­kämpf­ung der Miss­brauchs­ge­fahr
Be­son­de­re Neu­er­ung­en sind das Mus­ter­pro­to­koll für un­kom­pli­zier­te GmbH-Stand­ard­grün­dung­en so­wie ei­ne neue GmbH-Va­ri­an­te.

Für Unternehmer folgt aus der Gesetzgebung erhöhter Beratungsbedarf, um die neuen Möglichkeiten optimal auszunutzen. Wie immer sollte dabei auf die Kompetenz der Berater geachtet und deshalb ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.



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25.08.2008

Vorratsdatenspeicherung teilweise rechtswidrig

In seinem Beschluss vom 11. März 2008, Az. 1 BvR 256/08, befasste sich das höchste deutsche Gericht mit der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung


Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.
Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen
Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen.
Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des
Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern
erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b
TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von
Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und
Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und
Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. §
113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der
bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der
Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der
Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm
enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr
gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter
Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die
Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht
zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche
Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in §
113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.

Der Antrag der Beschwerdeführer, §§ 113a, 113b TKG im Wege der
einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ließ die Anwendung von §
113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck
der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur
modifiziert zu. Aufgrund eines Abrufersuchens einer
Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch
nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand
des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht
durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos
wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer
Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Zugleich wurde der
Bundesregierung aufgegeben, dem Bundesverfassungsgericht zum 1.
September 2008 über die praktischen Auswirkungen der Datenspeicherungen
und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten. Im Übrigen
lehnte der Erste Senat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ab; insbesondere lehnte er die Aussetzung des Vollzugs von §
113a TKG, der allein die Speicherungspflicht für Daten regelt, ab.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, das
Inkrafttreten oder den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, nur mit
größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen
einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. Der Prüfungsmaßstab ist noch
weiter verschärft, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch
die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt wird, soweit sie zwingende
Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Eine
solche einstweilige Anordnung droht über die Entscheidungskompetenz des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und kann
zudem das Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des
Gemeinschaftsrechts stören.

Ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht den
Vollzug eines Gesetzes aussetzen kann, soweit es zwingende
gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umsetzt, bedarf hier keiner
abschließenden Entscheidung. Eine derartige einstweilige Anordnung
setzt aber zumindest voraus, dass aus der Vollziehung des Gesetzes den
Betroffenen ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden
droht, dessen Gewicht das Risiko hinnehmbar erscheinen lässt, im
Eilverfahren über die Entscheidungskompetenz des
Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache hinauszugehen und das
Gemeinschaftsinteresse an einem effektiven Vollzug des
Gemeinschaftsrechts schwerwiegend zu beeinträchtigen. Nach diesen
Maßstäben ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur
teilweise stattzugeben.

I. Eine Aussetzung des Vollzugs von § 113a TKG (Speicherungspflicht)
scheidet aus. Ein besonders schwerwiegender und irreparabler
Nachteil, der es rechtfertigen könnte, den Vollzug der Norm
ausnahmsweise im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen,
liegt in der Datenspeicherung allein nicht. Zwar kann die
umfassende und anlasslose Bevorratung sensibler Daten über
praktisch jedermann für staatliche Zwecke, die sich zum Zeitpunkt
der Speicherung der Daten nicht im Einzelnen absehen lassen,
einen erheblichen Einschüchterungseffekt bewirken. Der in der
Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für
seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich
jedoch erst durch einen Abruf seiner Daten zu einer
möglicherweise irreparablen individuellen Beeinträchtigung.

II. Hingegen ist die in § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG ermöglichte Nutzung
der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung bis zur
Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde teilweise auszusetzen.
Die erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche
Interesse am Vollzug der Norm hinter den Nachteilen, die durch den
Normvollzug drohen, teilweise zurückstehen muss.

1. Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die
Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, so drohten
Einzelnen und der Allgemeinheit in der Zwischenzeit Nachteile
von ganz erheblichem Gewicht. In dem Verkehrsdatenabruf selbst
liegt ein schwerwiegender und nicht mehr rückgängig zu
machender Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG
(Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses). Ein solcher
Datenabruf ermöglicht es, weitreichende Erkenntnisse über das
Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des
Betroffenen zu erlangen. Zudem werden in vielen Fällen die
durch den Verkehrsdatenabruf erlangten Erkenntnisse die
Grundlage für weitere Ermittlungsmaßnahmen bilden. Schließlich
können die abgerufenen Verkehrsdaten sowie die durch weitere
Ermittlungsmaßnahmen, die an den Verkehrsdatenabruf anknüpfen,
erlangten Erkenntnisse Grundlage eines Strafverfahrens oder
gegebenenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung des
Betroffenen werden, die ohne die Datenbevorratung und den
Datenabruf nicht möglich gewesen wäre.

2. Erginge eine auf den Abruf der bevorrateten Daten bezogene
einstweilige Anordnung, erwiesen sich die angegriffenen Normen
jedoch später als verfassungsgemäß, so könnten sich Nachteile
für das öffentliche Interesse an einer effektiven
Strafverfolgung ergeben. Diese Nachteile wiegen allerdings
teilweise weniger schwer und sind hinzunehmen, wenn nicht das
Abrufersuchen ausgeschlossen, sondern lediglich die
Übermittlung und Nutzung der auf das Ersuchen hin von dem zur
Speicherung Verpflichteten erhobenen Daten ausgesetzt werden.
Sollten die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Normen
sich als verfassungsgemäß erweisen, so könnten anschließend
diese Daten in vollem Umfang zum Zweck der Strafverfolgung
genutzt werden. Eine Vereitelung der Strafverfolgung durch die
zwischenzeitliche Löschung der bevorrateten Daten ist dann
nicht zu besorgen.

Die Übermittlung und Nutzung der von einem Diensteanbieter auf
ein Abrufersuchen hin erhobenen Daten sind allerdings in den
Fällen nicht zu beschränken, in denen Gegenstand des
Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a
Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der
Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich
erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). Im
verfassungsgerichtlichen Eilverfahren ist von der Einschätzung
des Gesetzgebers auszugehen, nach der die in § 100a Abs. 2 StPO
genannten Straftaten so schwer wiegen, dass sie auch gewichtige
Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen
können. In diesen Fällen hat das öffentliche
Strafverfolgungsinteresse daher grundsätzlich ein derartiges
Gewicht, dass eine Verzögerung durch eine einstweilige
Anordnung nicht hingenommen werden kann. Dabei ist im Verfahren
über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zu klären,
ob der deutsche Gesetzgeber durch die Richtlinie 2006/24/EG
verpflichtet war, sämtliche der in § 100a Abs. 2 StPO
aufgeführten Straftaten in die Abrufermächtigung des § 100g
StPO einzubeziehen.

Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, ist die
Übermittlung und Nutzung der bevorrateten Verkehrsdaten
einstweilen auszusetzen. Insbesondere in den Fällen, in denen
die Abrufermächtigung der Strafprozessordnung (§ 100g StPO)
Verkehrsdatenabrufe bei Verdacht auf sonstige "Straftaten von
im Einzelfall erheblicher Bedeutung" oder auf Straftaten
mittels Telekommunikation ermöglicht, ist das Risiko
hinzunehmen, dass eine Verzögerung der Datennutzung das
Ermittlungsverfahren insgesamt vereitelt. Die Nichtaufnahme in
den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO indiziert, dass der
Gesetzesgeber den verbleibenden Straftaten im Hinblick auf
Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG geringere
Bedeutung beigemessen hat. Dementsprechend geringer zu
gewichten sind die Nachteile durch eine Aussetzung der
Datennutzung, die im Rahmen der Folgenabwägung der
Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen gegenüber zu
stellen sind.

III. Für eine einstweilige Anordnung über die Datennutzung zu
präventiven Zwecken (§113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG) besteht kein
Anlass, da bislang keine fachrechtlichen Abrufermächtigungen
bestehen, die ausdrücklich auf § 113a TKG Bezug nehmen.

Quelle: Pressemitteilung unter www.bundesverfassungsgericht.de



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31.12.2007

Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008




Der Deutsche Bundestag hat am 09.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts liegt jetzt dem Bundespräsidenten zur Prüfung und Ausfertigung vor, bevor es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und dann zum 01.01.2008 in Kraft tritt.

Das Gesetz bringt wichtige Änderungen:

•    Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich nur noch für die ersten drei Jahre nach der Geburt geschuldet. Nur ausnahmsweise kann darüber hinausgehend Billigkeitsunterhalt gefordert werden.

•    Die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten ändert sich. Im ersten Rang stehen nur noch minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige unverheiratete Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

•    Elternteile die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, egal ob verheiratet oder unverheiratet, stehen im zweiten Rang zusammen mit Eheleuten und geschiedenen Eheleuten, die eine Ehe von langer Dauer geführt haben.

•    Der Kindesunterhalt bemisst sich nicht mehr nach der Regelbetragverordnung. Er wird ermittelt in Anlehnung an den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.

Es können sich Abänderungsansprüche aufgrund der geänderten Gesetzeslage ergeben. Wir raten Ihnen deswegen, wenn Sie betroffen sind, dringend, die Anwältin / den Anwalt Ihres Vertrauens um Rat zu fragen und prüfen zu lassen, ob Sie Anspruch auf Abänderung Ihres Unterhaltstitels haben.

Möller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
für den Vorstand der ARGE Familienrecht




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12.12.2007

Bundsregierung beschließt Erbrechtsreform

Das Bundesverfassungsgerichts hatte in einer Entscheidung vom 7. November 2006 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Erbschaftsteuer neu zu regeln. Die unterschiedliche Bewertung von Immobilien-, Betriebs- und Kapitalvermögen im Erbfall ist verfassungswidrig.

Änderung des Bewertungsrechts

Nach Vorgabe der Verfassungsgerichtsentscheidung orientiert sich die Besteuerung sowohl für Kapitalvermögen als auch für Grundstücke und Betriebsvermögen am so genannten gemeinen Wert. Das ist der Preis, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Bei Immobilien spricht man auch vom Verkehrswert. Die neue Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen wird in der Regel höher ausfallen als bisher.


Anhebung der Freibeträge

Höhere Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel sollen einen zumindest teilweisen Ausgleich schaffen. Eingetragene Lebenspartner haben künftig den gleichen Freibetrag wie Ehegatten (sie bleiben aber in Steuerklasse III). Die höheren Freibeträge wiegen die höhere Bewertung der Immobilien nach dem Verkehrswert auf (nur am Rande erwähnt wird in der Pressemitteilung der Bundesregierung die in zahlreichen Fällen zu erwartende faktische Schlechterstellung von Betriebsvermögen).  
  • Der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner wird um über 60 Prozent auf 500.000 Euro erhöht (vorher: 307.000 Euro).
  • Der Freibetrag für Kinder wird fast verdoppelt auf 400.000 Euro (vorher: 205.000 Euro).
  • Der Freibetrag für Enkel wird fast vervierfacht auf 200.000 Euro (vorher: 51.200 Euro).

Weitere Freibeträge gibt es beispielsweise für Hausrat. Ehegatten und Lebenspartner erhalten außerdem noch einen Versorgungsfreibetrag.

Die Erben großer Vermögen und diejenigen, die nicht zum engen Familienkreis gehören, werden dagegen künftig mehr Erbschaftsteuer zahlen müssen.


Änderung der Tarifstufen
Wenn der Wert des Erbes den persönlichen oder andere mögliche Freibeträge übersteigt, müssen Steuern gezahlt werden. Die Steuer wird dann auch nur für diesen restlichen Wert des Vermögens - das ist der steuerpflichtige Erwerb - berechnet.

In Abhängigkeit von der Größe des steuerpflichtigen Erwerbs wird diese Steuer in mehrere Tarifstufen eingeteilt.

Auch die Tarifbeträge sollen zum Vorteil der Steuerpflichtigen nach oben gerundet werden. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen. Für die Steuerklassen II und III wird ein zweistufiger Tarif von 30 oder 50 Prozent eingeführt.




Erbschaftssteuertabellen (Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2007/12/Bilder/2007-12-11-erbschaftssteuer-tabelle.html)

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01.11.2007

DAV wirbt für Anwaltschaft

Anwälte dürfen werben. Gemeinsam werben bringt Vorteile, so dass der DAV als Vereinigung derr lokalen Anwaltsvereine sich in einer Kampagne mit und für Anwälte einsetzt.

Hier einige Beispiele der Plakate der Kampagne:


Niemals ohne Ehevertrag!

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31.01.2007

Erbschaftssteuerrecht verfassungswidrig!

In einem seit Jahren erwarteten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht am 31. Januar 2007 zu der Frage der sog. Einheitswerte von Grundvermögen Stellung genommen.

In der Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichtes wird die Entscheidung wie folgt zusammen gefasst:

Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuermit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit demGrundgesetz unvereinbar. Denn sie knüpft an Werte an, deren Ermittlungbei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen,Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- undforstwirtschaftlichen Betrieben) den Anforderungen des Gleichheitssatzesnicht genügt. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31.Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu der Neuregelung istdas bisherige Recht weiter anwendbar. Dies entschied der Erste Senat desBundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. November 2006 (Tag derBeschlussfassung des Senats, nicht der Abfassung der schriftlichenGründe).

Weitere Informationen: www.bundesverfassungsgericht.de




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01.09.2006

Fritz-Bauer-Preis für Dr. Burckard Hirsch

Die Humanistische Union, renomierte Bürgerrechtsorganisation, verleiht am 16.09.2006 den diesjährigen Fritz-Bauer-Preis an Dr. Burckard Hirsch in Freiburg, Konzerthaus, Runder Saal, 19.00 Uhr mit anschließendem kleinen Empfang und lädt hierzu ein.


 

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,

Ich würde mich freuen, wenn Sie an dieser Veranstaltung zu Ehren eines unerschöpflich für die Bürgerrechte unseres Landes eintretenden Streiters und Kollegen teilnehmen könnten. Ich erinnere nur an die unter maßgeblicher Beteiligung von Dr. Burkhard Hirsch erfolgreich auf den Weg gebrachten Verfassungsbeschwerden gegen den sog. Großen Lauschangriff und gegen den Unsinn eines Luftsicherheitsgesetzes.

Der frühere hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, Mitbegründer der Humanistischen Union, ohne den es keine Verfolgung der NS-Schergen durch bundesdeutsche Justizorgane gegeben hätte (insbes. Maidanek-Prozess, 1963), ist mutiger Wegbereiter einer Bürgergesellschaft. Er hat dem Preis seinen Namen gegeben, mit dem Frauen und Männer geehrt werden sollen, die sich in diesem seinen Sinne verdient machen.

Weitere Informationen: www.humanistische-union.de  und dortiger Link zum Preisträger

Für Ihre kurze Rückmeldung bis 08.09.2006 entweder an die Bundesgeschäftsstelle nach Berlin (info@humanistische-union.de oder FAX:030/204.502.57) oder zu meinen Händen (0761/70.20.93 (t) oder 0761/70.20.59 (fax) bin ich dankbar.

Dr. Kauß, Rechtsanwalt,  für den Landesvorstand der HU Baden-Württemberg




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17.11.2005

Koalitionsvertrag



Was kommt auf Unternehmen und Privatpersonen nach den Plänen der neuen Bundesregierung zu? Auf welche neuen Gesetze müssen sich Rechtsanwälte einstellen?

Hier finden Sie den offiziellen Text des Koaltionsvertrags, um sich aus erster Hand zu informieren:


Koalitionsvertrag 2005

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09.05.2005

Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zu den neuen Kündigungsfristen bei Altmietverträgen ist am 29. April 2005 vom Bundesrat gebilligt worden. Es muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.

Was wird sich für Mieter ändern?

Das Gesetz betrifft Altmietverhältnisse, die folgende zwei Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Wohnung ist vor dem 1. September 2001 angemietet worden.

2. Der Mietvertrag enthäl tzu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel:

"Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.“

Für derartige Fälle kann der Mieter ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen. Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.

Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben wird.

Was wird sich für Vermieter ändern?

Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall  kann der Vermieter auch nach einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.



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Neues GmbH-Gesetz
Zum 1. November ist das MoMiG in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde das...


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