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NEUE KÜNDIGUNGSFRISTEN BEI ALTMIETVERTRÄGEN 09.05.2005

Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zu den neuen Kündigungsfristen bei Altmietverträgen ist am 29. April 2005 vom Bundesrat gebilligt worden. Es muss jetzt noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.

Was wird sich für Mieter ändern?

Das Gesetz betrifft Altmietverhältnisse, die folgende zwei Voraussetzungen erfüllen:

1. Die Wohnung ist vor dem 1. September 2001 angemietet worden.

2. Der Mietvertrag enthäl tzu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel:

"Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.“

Für derartige Fälle kann der Mieter ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen. Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.

Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben wird.

Was wird sich für Vermieter ändern?

Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts.

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall  kann der Vermieter auch nach einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.



 



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