| Am 30.03.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (Teil I 2005, 924) die 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 vom 23.03.2005 veröffentlicht.
Nach dieser Bekanntmachung gelten in der Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2006 die folgenden Beträge, die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Prozesspartei abzusetzen sind:
- 173 € für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b ZPO)
- 380 € für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO)
- 266 € für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2b ZPO)
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