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BGH STÄRKT ANLEGERRECHTE 17.06.2004

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in mehreren Verfahren, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds ging zu entscheiden, und stärkte dabei die Rechte von Privatanlegern.

Den Fällen lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
Die Fonds waren in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden. Geschäftsgegenstand war jeweils die Errichtung und Vermietung von Gebäuden, vornehmlich in den neuen Bundesländern. Die Anfangsverluste sollten den Anlegern steuerlich zugewiesen werden, um Steuervorteile erzielen zu können. Für den Beitritt sollte kein Vermögen erforderlich sein; stattdessen boten Anlagevermittler den Interessenten Bankkredite zur Finanzierung der Beteiligungen an. Teilweise hatten die Banken dazu ihre Kreditformulare den Anlagevermittlern überlassen. Die monatlichen Zins- und Tilgungsraten sollten nach den von den Initiatoren herausgegebenen Prospekten im wesentlichen aus den Mieterträgen gezahlt werden. Um diese sicherzustellen, hatten von den Initiatoren gegründete Gesellschaften Mietgarantien übernommen. Für die Anlageprojekte wurden Personen geworben, die teilweise nur durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Einkommen hatten. Die Werbegespräche fanden häufig in den Privatwohnungen statt.

In der Folgezeit gingen die finanziellen Erwartungen nicht in Erfüllung. Zudem war ein großer Teil der Anlagegelder nicht in die Immobilien geflossen, sondern von den Initiatoren vereinnahmt worden. Die angekündigten Mieten erwiesen sich als unrealistisch und wurden nicht annähernd erreicht. Die Mietgarantien stellten sich als wertlos heraus, weil die kapitalschwachen Mietgaranten Insolvenz anmelden mussten. Daraufhin stellten die Anleger ihre Zahlungen ein und verlangten von den Banken Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehenszahlungen. Die Banken bestanden dagegen auf der weiteren Erfüllung der Kreditverträge.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr allgemeine Rechtsgrundsätze für die Abwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen aufgestellt:

1. Der Fondsbeitritt und der im Zusammenhang damit von dem Anlagevermittler angebahnte Kreditvertrag gelten als verbundenes Geschäft iSd. Verbraucherkreditgesetzes bzw. §§ 355 ff. BGB. Die Bank muss sich deshalb alle Einwendungen entgegenhalten lassen, die der Anleger gegen die Fondsverantwortlichen hat.

2. Die Fondsverantwortlichen sind wegen Täuschung des Anlegers verpflichtet, ihn so zu stellen, als wäre er dem Fonds nie beigetreten und als hätte daher den Kreditvertrag nie geschlossen. Damit hat die Bank keinen Zahlungsanspruch gegen den Anleger.
Umgekehrt hat der Anleger einen Anspruch gegen die Bank auf Rückzahlung all dessen, was er aus seinem eigenen Vermögen - nicht aus den Erträgnissen des Fonds - an die Bank gezahlt hat. Dafür muss er seine Ansprüche gegen den Fonds und die Fondsverantwortlichen an die Bank abtreten und sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen.

3. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften bzw. § 312 BGB in den Fällen, in denen die Verträge in der Wohnung des Anlegers geschlossen oder angebahnt worden sind. Danach hat der Anleger das Recht, seine Vertragserklärungen zu widerrufen. Wenn er darüber nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist - wie in den entschiedenen Fällen -, besteht dieses Widerrufsrecht zeitlich unbefristet und kann auch noch nach Jahren ausgeübt werden.

Urteile vom 14.Juni 2004 – II ZR 392/01, II ZR 395/01, II ZR 374/02, II ZR 385/02, II ZR 393/02 und II ZR 407/02

Weitere Inhalte der Entscheidung können unter http://www.bundesgerichtshof.de/ nachgelesen werden.



 



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