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BGH ZUR KÜDIGUNG VON ALTMIETVERTRÄGEN 24.06.2003

Der BGH hat entschieden, dass Formularklauseln, die die damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergeben, auch nach der Mietrechtsreform fortgelten.


Vor der Mietrechtsreform galt für Mieter und Vermieter je nach Dauer des Mietverhältnisses eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3, 6, 9 oder 12 Monaten. Vertragliche Abweichungen waren unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Mietrechtsreform hat die Kündigungsfrist für Mieter auf einheitlich 3 Monate abgesenkt. Eine vertragliche Abweichung hiervon zu Lasten des Mieters ist nicht mehr möglich. Für die Vermieter gilt seit dem 1. September 2001 je nach Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von 3, 6 oder 9 Monaten.

Die Entscheidung des BGH gilt nur für Altmietverträge. Hier gilt jetzt Folgendes:


Enthält der vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietvertrag keine Vereinbarung über Kündigungsfristen, so gilt für den Mieter unabhängig von der Vertragsdauer die neue gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
Enthält der vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietvertrag eine nach damaligem Recht wirksame Vereinbarung über Kündigungsfristen, so gilt diese fort. Dies war bereits bislang unstreitig, soweit es sich um individuelle Vereinbarungen handelte. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch solche Vereinbarungen fortgelten, bei denen es sich um Formularklauseln handelt, in denen lediglich die alten gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben werden. In diesen Fällen gelten für Mieter und Vermieter also weiterhin die alten gestaffelten Kündigungsfristen von 3, 6, 9 oder 12 Monaten je nach Vertragsdauer.
Bei Mietverträgen, die nach dem 1. September 2001 geschlossen wurden, gelten selbstverständlich die neuen Kündigungsfristen.




 



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