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| BGH ZU RECHTSSCHUTZ |
28.05.2003
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In einer wichtigen Entscheidung hat der BGH den Deckungsumfang einer Familien-Rechtsschutzversicherung definiert und festgestellt, dass der Deckungsschutz für eine Klage auf Schadensersatz gegen die Deutsche Telekom AG zu erteilen ist.
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Im Rahmen des dritten Börsenganges der Deutschen Telekom AG im Juli 2000 hatte ein Versicherter 500 Aktien erworben. Infolgedessen mach er einen Schadensersatzanspruch geltend, den er in erster Linie auf § 45 des Börsengesetzes stützt und argumentiert, der im Mai 2000 veröffentlichte Börsenzulassungsprospekt sei unrichtig gewesen, weil in der Bilanz der Deutschen Telekom AG der Immobilienbesitz erheblich zu hoch bewertet worden sei.
Die Rechtsschutz-Versicherung hat die erbetene Kostenzusage abgelehnt, weil sich der Versicherungsschutz nach der Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1c der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB, wortgleich mit § 4 Abs. 1c ARB 75) nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften beziehe.
Die Rechtsschutz-Versicherung hat nach Auffassung des BGH dem Versicherten für die Schadensersatzklage gegen die Deutsche Telekom AG Rechtsschutz zu gewähren. Der Anspruch ist nicht durch § 4 Abs. 1c AVB ausgeschlossen. Der Prospekthaftungsanspruch aus § 45 des Börsengesetzes ist nicht dem Bereich des Rechtes der Handelsgesellschaften zuzuordnen, sondern dem Bereich des Kapitalmarktrechts. Die Vorschrift betrifft nicht die spätere Stellung des Erwerbers als Aktionär. Sie dient vielmehr dem Schutz des Kapitalanlegers und begründet die Haftung für ein Verhalten - den Erlaß und die Herausgabe eines unrichtigen Prospekts -, das vor dem Zeitpunkt des Erwerbs liegt.
Nähere Informationen zu dem Urteil vom 21. Mai 2003 (Az.: IV ZR 327/02) auf www.bundesgerichtshof.de
Bundesgerichtshof
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