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| BUNDSREGIERUNG BESCHLIEßT ERBRECHTSREFORM |
12.12.2007
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Das Bundesverfassungsgerichts hatte in einer Entscheidung vom 7. November 2006 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Erbschaftsteuer neu zu regeln. Die unterschiedliche Bewertung von Immobilien-, Betriebs- und Kapitalvermögen im Erbfall ist verfassungswidrig.
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Änderung des Bewertungsrechts
Nach Vorgabe der Verfassungsgerichtsentscheidung orientiert sich die Besteuerung sowohl für Kapitalvermögen
als auch für Grundstücke und Betriebsvermögen am so genannten gemeinen
Wert. Das ist der Preis, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Bei
Immobilien spricht man auch vom Verkehrswert. Die neue Bewertung von
Grundstücken und Betriebsvermögen wird in der Regel höher ausfallen als
bisher.
Anhebung der Freibeträge
Höhere Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel sollen einen zumindest teilweisen Ausgleich schaffen.
Eingetragene Lebenspartner haben künftig den gleichen Freibetrag wie
Ehegatten (sie bleiben aber in Steuerklasse III). Die höheren
Freibeträge wiegen die höhere Bewertung der Immobilien nach dem
Verkehrswert auf (nur am Rande erwähnt wird in der Pressemitteilung der Bundesregierung die in zahlreichen Fällen zu erwartende faktische Schlechterstellung von Betriebsvermögen).
- Der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner wird um über 60 Prozent auf 500.000 Euro erhöht (vorher:
307.000 Euro).
- Der Freibetrag für Kinder wird fast verdoppelt auf 400.000 Euro (vorher: 205.000 Euro).
- Der Freibetrag für Enkel wird fast vervierfacht auf 200.000 Euro (vorher: 51.200 Euro).
Weitere Freibeträge gibt es beispielsweise für Hausrat. Ehegatten
und Lebenspartner erhalten außerdem noch einen Versorgungsfreibetrag.
Die Erben großer Vermögen und diejenigen, die nicht zum engen
Familienkreis gehören, werden dagegen künftig mehr Erbschaftsteuer
zahlen müssen.
Änderung der TarifstufenWenn der Wert des Erbes den persönlichen oder andere
mögliche Freibeträge übersteigt, müssen Steuern gezahlt werden. Die
Steuer wird dann auch nur für diesen restlichen Wert des Vermögens -
das ist der steuerpflichtige Erwerb - berechnet.
In Abhängigkeit von der Größe des steuerpflichtigen Erwerbs wird diese Steuer in mehrere Tarifstufen eingeteilt.
Auch die Tarifbeträge sollen zum Vorteil der Steuerpflichtigen
nach oben gerundet werden. In Steuerklasse I bleibt es bei den
geltenden Tarifsätzen. Für die Steuerklassen II und III wird ein
zweistufiger Tarif von 30 oder 50 Prozent eingeführt.
Erbschaftssteuertabellen (Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2007/12/Bilder/2007-12-11-erbschaftssteuer-tabelle.html)
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