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BUNDSREGIERUNG BESCHLIEßT ERBRECHTSREFORM 12.12.2007

Das Bundesverfassungsgerichts hatte in einer Entscheidung vom 7. November 2006 dem Gesetzgeber aufgegeben, die Erbschaftsteuer neu zu regeln. Die unterschiedliche Bewertung von Immobilien-, Betriebs- und Kapitalvermögen im Erbfall ist verfassungswidrig.

Änderung des Bewertungsrechts

Nach Vorgabe der Verfassungsgerichtsentscheidung orientiert sich die Besteuerung sowohl für Kapitalvermögen als auch für Grundstücke und Betriebsvermögen am so genannten gemeinen Wert. Das ist der Preis, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre. Bei Immobilien spricht man auch vom Verkehrswert. Die neue Bewertung von Grundstücken und Betriebsvermögen wird in der Regel höher ausfallen als bisher.


Anhebung der Freibeträge

Höhere Freibeträge für Ehegatten, Kinder und Enkel sollen einen zumindest teilweisen Ausgleich schaffen. Eingetragene Lebenspartner haben künftig den gleichen Freibetrag wie Ehegatten (sie bleiben aber in Steuerklasse III). Die höheren Freibeträge wiegen die höhere Bewertung der Immobilien nach dem Verkehrswert auf (nur am Rande erwähnt wird in der Pressemitteilung der Bundesregierung die in zahlreichen Fällen zu erwartende faktische Schlechterstellung von Betriebsvermögen).  
  • Der Freibetrag für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner wird um über 60 Prozent auf 500.000 Euro erhöht (vorher: 307.000 Euro).
  • Der Freibetrag für Kinder wird fast verdoppelt auf 400.000 Euro (vorher: 205.000 Euro).
  • Der Freibetrag für Enkel wird fast vervierfacht auf 200.000 Euro (vorher: 51.200 Euro).

Weitere Freibeträge gibt es beispielsweise für Hausrat. Ehegatten und Lebenspartner erhalten außerdem noch einen Versorgungsfreibetrag.

Die Erben großer Vermögen und diejenigen, die nicht zum engen Familienkreis gehören, werden dagegen künftig mehr Erbschaftsteuer zahlen müssen.


Änderung der Tarifstufen
Wenn der Wert des Erbes den persönlichen oder andere mögliche Freibeträge übersteigt, müssen Steuern gezahlt werden. Die Steuer wird dann auch nur für diesen restlichen Wert des Vermögens - das ist der steuerpflichtige Erwerb - berechnet.

In Abhängigkeit von der Größe des steuerpflichtigen Erwerbs wird diese Steuer in mehrere Tarifstufen eingeteilt.

Auch die Tarifbeträge sollen zum Vorteil der Steuerpflichtigen nach oben gerundet werden. In Steuerklasse I bleibt es bei den geltenden Tarifsätzen. Für die Steuerklassen II und III wird ein zweistufiger Tarif von 30 oder 50 Prozent eingeführt.




Erbschaftssteuertabellen (Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2007/12/Bilder/2007-12-11-erbschaftssteuer-tabelle.html)

 



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