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| GESETZESENTWURF ZUM UWG |
14.05.2003
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Das Bundeskabinett hat am 7. Mai den Entwurf der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verabschiedet, mit dem zum einen Verbraucherrechte besser geschützt und zum anderen auch neue Freiheiten gewährt werden sollen.
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Die vorgeschlagene Reform soll nach Einschätzung der Bundesregierung zu einer schlankeren, europaverträglichen Fassung des UWG führen.
Die Reform enthält folgende materielle Schwerpunkte:
- Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden als Schutzsubjekte erstmals ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Dadurch wird die Rechtsprechung zum geltenden UWG aufgenommen und gleichzeitig eine Forderung der Verbraucherverbände erfüllt.
- Die Generalklausel als Kernstück des geltenden UWG (§ 1) bleibt als § 3 ("Verbot unlauteren Wettbewerbs") erhalten. Sie wird durch einen nicht abschließenden Katalog von Beispielsfällen ergänzt, der sowohl durch die Rechtsprechung seit langem gefestigte Fallgruppen aufnimmt als auch aktuelle Probleme aufgreift.
- Die Reglementierung der Sonderveranstaltungen wird ersatzlos aufgehoben. Bestimmungen über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen ganz weg. Diese Sonderveranstaltungen unterliegen jedoch dem in § 5 geregelten Verbot der irreführenden Werbung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen wird den Verbänden ein Gewinnabschöpfungsanspruch zugestanden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich unlautere Werbung, die Verbraucherinnen und Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt.
Das Gesetz führt einige Beispiele für unlautere Wettbewerbshandlungen auf. Demnach verstößt gegen das Gesetz, wer
- Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbraucherinnen und Verbrauchern auszunutzen;
- den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
- bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
- Mitbewerber gezielt behindert.
Weitere Informationen auf den Seiten der Bundesregierung.
Hier geht es zu den Seiten der Bundesregierung.
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