Urteil des Landgerichts Stuttgart, 13. Zivilkammer, vom 9. Juli 2004, Az.13 S 187/04 (auszugsweise)
Tenor: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgarts vom 22.02.20004 (1 C 9292/03) abgeändert: Die Bekl. wird verurteilt, den Kläger von dem Rechtsanwaltsgebührenanspruch der Rechtsanwälte N.N.. in Höhe von 1.047,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus seit 20.08.2003 freizustellen. [...]
Gründe:
I. [...]
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
[...]
Den Kläger steht gegen die Bekl. der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von dem über die bereits bezahlten 1.542,92 Euro hinaus bestehenden anwaltlichen Gebührenanspruch der Rechtsanwälte N.N. in Höhe von weiteren 1.407,76 Euro aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung und §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 a), 14 Abs. 3 ARB i.V.m. § 257 BGB in entsprechender Anwendung zu.
1. Unstreitig hat die Bekl. für die außergerichtliche Beratung und für eine Kündigungsschutzklage gegen die vom Arbeitgeber des Klägers, N.N., am 27.06.2003 ausgesprochene Kündigung eine Deckungszusage erteilt, so das insoweit unzweifelhaft vom Vorliegen eines Versicherungsfalles nach § 17 Abs. 3 ARB auszugehen ist.
2. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die bloße Abwehr der Kündigung unter Ausklammerung der im Rahmen des zwischen dem Kläger und dessen Arbeitgeber geschlossenen Abwicklungsvertrages vom 14.07.2003 weiter getroffenen Vereinbarung einer Abfindung, einer Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bei Belastung der Bezüge und einer Prämie in Form des 13. Monatsgehaltes für das Jahr 2003 ist durch § 14 Abs. 3 ARB entgegen der Auffassung der Bekl. jedoch nicht veranlasst
Vielmehr ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass der Versicherungsfall vorliegend dann eintritt, wenn der Arbeitgeber des Klägers gegenüber diesem begonnen hat beziehungsweise begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Liegt der (behauptete) Verstoß jedoch in der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses und wird somit der Bestand des Arbeitsverhältnisses als Ganzes in Frage gestellt, umfasst der zu gewährende Rechtsschutz und die erteilte Deckungszusage zur rechtlichen Beratung und Kündigungsschutzklage auch den Abschluss eines Aufhebungs/Abwicklungsvertrages, selbst wenn in dieser weitere Fragen mitregelt, die über den engen Streitgegenstand des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses hinausgehen. [...]
Zum Abschluss einer solchen, eine Kündigungsschutzklage vermeidenden Vereinbarung wird es regelmäßig nur kommen, wen neben der zunächst aufgeworfenen und zwangsläufig vorrangigen Frage der Wirksamkeit der Kündigung auch weitere Folgefragen geregelt werden, selbst wenn über diese zunächst kein Streit im eigentlichen Sinne bestand und unter Umständen auch künftig nieentstanden wäre. Der Ausspruch der Kündigung ist kausal für den Abschluss der Vereinbarung. Insoweit sind die in der Abwicklungsvereinbarung getroffenen Regelungen bei natürlicher Betrachtungsweise als Einheit zu werten, die eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf einem bloßen Ausschnitt hiervon verbietet.
Insoweit vermag die Kammer der zum Teil in der früheren Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht zu folgen, nach der die zusätzlich in einen Abwicklungsvertrag aufgenommenen Regelungen nur der künftigen Streitbeilegung dienen sollen und daher nicht dem Versicherungsschutzes unterliegen. Hierbei wird übersehen, dass die glückliche Streitbeilegung im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung ohne die weiteren Regelungen nicht erreicht wird und diese somit nicht nur der Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten dienen, sondern gerade der Beilegung des zunächst aufgerufenen Streits über dem Bestand des Arbeitsverhältnisses.
Dass die Parteien des Abwicklungsvertrages durch die Gestaltung der gewählten Vereinbarung die Leistungspflicht der Versicherungen beeinflussen, macht in diesen nicht zu einer unzulässigen Vereinbarung um Lasten Dritter, sondern ist die Folge von § 14 Abs. 3 ARB. Sie ist von der Versicherung im Rahmen der Bewertung ihrer Risiken zu berücksichtigen, zumal der Eintritt des Versicherungsfalles ohnehin stets unabhängig von einer Willensentschließung der Versicherung ist.
3. Die den Kläger vertretenen Rechtsanwälte N.N. können bei der Festlegung des Gegenstandswertes für die Vergütung ihrer Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu Recht nicht nur den Regelstreitwert nach § 12 Abs. 7 Satz 1 1. Hs ArbGG in Höhe von drei Monatsgehältern berücksichtigen.
Vielmehr sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bei der Bestimmungen des Gegenstandswertes auch die Gegenstandswerte für die in § 3 des Abwicklungsvertrages vereinbarte Freistellung und die in § 4 des Abwicklungsvertrages vereinbarte Prämie mit zu berücksichtigen.
Das von den Bevollmächtigten des Klägers die in § 2 des Abwicklungsvertrages vereinbarte Abfindung in ihrer Abrechnung nicht ebenfalls gegenstandswerterhöhend berücksichtigten werden konnte, ergibt sich aus § 12 Abs. 7 Satz 1 2. Hs. ArbGG. Hieraus kann somit nicht - wie vom Amtsgericht - geschlossen werden, dass erst recht weitere zusätzliche Vereinbarungen bei der Bestimmung des Gegenstandswertes unberücksichtigt bleiben müssen.
§ 12 Abs. 7 Satz 1 2. Hs. ArbGG, nach dem in Kündigungsstreitigkeiten zum Regelstreitwert in Höhe von drei Monatsgehältern nicht noch ein Abfindungsbetrag hinzuzurechnen ist, stellt schon systematisch eine Ausnahmevorschrift dar, die sich lediglich auf Abfindungsbeträge bezieht und deren entsprechender Anwendung daher nicht angezeigt ist. Für andere neben der Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene Regelungen in einem Abwicklungsvertrag ist daher im Sinne eines Mehrvergleichs ebenfalls die Festsetzung eines Gegenstandswertes geboten. [...]
Die Höhe der für die einzelnen über § 1 des Abwicklungsvertrages (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) hinausgehenden Vereinbarungen von den Bevollmächtigten des Klägers angenommenen Gegenstandswerte sind zwischen den Parteien unstreitig, ebenso die angesetzten Gebühren nach §§ 118 Abs. 1, 23 Abs. 1 BRAGO, so dass eine Überprüfung durch die Kammer insoweit nicht stattfindet.
4. Auf eine von der Bekl. vorgebrachten Obliegenheitsverletzung kann sich diese wegen § 6 Abs. 2 VVG nicht berufen, da der Eintritt des Versicherungsfalles und der Umfang des Versicherungsschutzes unabhängig ist von einer vorherigen Unterrichtung der Versicherung über den beabsichtigten Abschluss aller Vereinbarung zur glückliche Streitbeilegung.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben zitierten Entscheidung kann keinerlei Gewähr übernommen werden.
RA Clemens Pustejovsky
Gerichtsadressen
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